Nachfolgend finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese stehen Ihnen auch hier zum Download zur Verfügung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lizardis GmbH
1. Vertragliche Grundlagen
1.1 Vertragsparteien
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge der Firma Lizardis GmbH, im Folgenden „Lizardis“ genannt und ihren Vertragspartnern, im Folgenden „Kunden“ genannt, für die Erbringung von Beratungsleistungen sowie Lieferungen von Software und Waren.
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für sämtliche zwischen Lizardis und dem Kunden abgeschlossenen Verträge für die Erbringung von Beratungsleistungen sowie Lieferungen von Software und Waren sofern nicht anderweitig vereinbart.
1.2.2 Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände, die Höhe der zu zahlenden Vergütung zuzüglich Nebenkosten sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und der Rechnung.
1.2.3 Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen zustande. Der Kunde erkennt diese Bedingungen bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung an, auch wenn in seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechende Klauseln enthalten sind. Alle Abweichungen von diesen Bedingungen sind für Lizardis unverbindlich, auch wenn Lizardis diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Ausfuhrbestimmungen
Der Vertrag steht unter der Bedingung, dass die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der EU befolgt werden. Ist eine Lieferung nicht im Einklang mit diesen Exportbestimmungen zu leisten, so entfällt die Lieferverpflichtung von Lizardis.
2 Begriffsbestimmungen
„Deliverables“ bezeichnet alle Anwendungen oder sonstige dem Dienstleistungsempfänger von Lizardis auf Grund der Leistungen zu liefernde und im Angebot benannten Posten mit Ausnahme der Software;
„Leistungen“ bezeichnet die Beratungsdienste, die Lizardis gegenüber dem Dienstleistungsempfänger nach Maßgabe dieses Vertrages erbringt;
„Vereinbarte Spezifikation“ bezeichnet die Ergebnisse und Funktionalität der Deliverables, die auf Grund der im Angebot dargestellten Leistungen zu erreichen sind;
„Vertrag“ bezeichnet den Servicevertrag zwischen dem Dienstleistungsempfänger und Lizardis,
3 Leistungen und Leistungserbringung
3.1 Inhalt, Umfang und Zweck der Leistungen sind im Angebot geregelt. Optional im Rahmen von Festpreisprojekten nennt das Angebot darüber hinaus die Ansprechpartner der Vertragsparteien, den Zeitplan für die Erbringung der Leistungen, das Abnahmedatum sowie gegebenenfalls die Regeln für eventuelle Abnahmetests vor Abnahme.
3.2 Die Leistungen sind durch qualifizierte Mitarbeiter und entsprechend allgemein branchenüblicher Praxis auf professionelle Weise zu erbringen. Lizardis kann nach eigenem Ermessen Subunternehmer für die Erbringung der Leistungen bestellen, wobei Lizardis jedoch unverändert für die von diesen Subunternehmer ausgeführten Arbeiten haftet. Der Dienstleistungsempfänger leistet Zahlung für die Leistungen dieser Subunternehmer direkt an Lizardis. Lizardis ist für die Zahlung jeglicher an diese Subunternehmer zu zahlenden Gebühren und Honorare verantwortlich.
3.3 Alle Leistungsänderungen sind schriftlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der Dienstleistungsempfänger ist einverstanden, dass der Zeitplan für die Erbringung der Leistungen, die Gebühren für die Leistungen, die vereinbarte Spezifikation und die Deliverables insoweit geändert werden, als dies billigerweise erforderlich ist, um eventuell vereinbarte Änderungen der Leistungen zu berücksichtigen.
3.4 Nichts in diesem Vertrag ist dahingehend auszulegen, dass die Regelungen eines Lizenzvertrages für die Software zwischen Lizardis und dem Dienstleistungsempfänger geändert oder außer Kraft gesetzt werden; dies betrifft unter anderem alle Verpflichtungen zur Schadlosstellung, Eigentumsrechte in Bezug auf geistiges Eigentum, Gewährleistungsverzichte und Haftungsbeschränkungen, die darin festgelegt sind.
4 Pflichten des Dienstleistungsempfängers
Der Dienstleistungsempfänger wird mit Lizardis bei der Erbringung der Leistungen zusammenarbeiten und Lizardis alle Informationen, Feedback, Anweisungen, Ausrüstungen, Zugang zu Räumen etc. erteilen bzw. gewähren, soweit dies erforderlich ist, um die pünktliche Erbringung der Leistungen durch Lizardis auf die in diesem Vertrag geregelte Art und Weise zu ermöglichen. Der Dienstleistungsempfänger ist für die Vollständigkeit und Genauigkeit sämtlicher Informationen, Daten und Materialien verantwortlich, die der Dienstleistungsempfänger oder seine autorisierten Mitarbeiter Lizardis zur Verfügung stellen.
5 Handhabung und Verteilung von Verantwortung
5.1 Lizardis ist für das Management und die Erbringung der Leistungen vorbehaltlich der Pflichten des Dienstleistungsempfängers im obigen Absatz 4 verantwortlich.
5.2 Jede Vertragspartei benennt einen Ansprechpartner, dessen Name im Angebot einzutragen ist. Der Ansprechpartner ist befugt, Lizardis bzw. den Dienstleistungsempfänger in allen Fragen bezüglich der Leistungen zu vertreten, nicht jedoch, den Inhalt dieses Vertrages zu ändern.
5.3 Eine Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei einen anderen Ansprechpartner benennen (diese Mitteilung muss die Kontaktdaten des neu ernannten Ansprechpartners enthalten).
6 Zeitplan
Der Zeitplan für die Erbringung der Leistungen („Zeitplan“) ist im Angebot wiedergegeben. Die Vertragsparteien werden sich im Rahmen des wirtschaftlich Vernünftigen bemühen, den Zeitplan einzuhalten. Jede Vertragspartei wird die andere Vertragspartei unverzüglich informieren, wenn sie Kenntnis von einem Umstand erlangt, der den Zeitplan wesentlich beeinträchtigt.
7 Abnahme etc.
Installation
7.1 Sofern die Leistungen eine Installation von Software beinhalten, ist der Dienstleistungsempfänger verpflichtet, die Leistungen insoweit abzunehmen, wenn die Software auf dem/den Server(n) und/oder Personal Computer(n) des Dienstleistungsempfängers entsprechend den Regelungen dieses Vertrages installiert ist. Wenn es der Endabnehmer versäumt, die Leistungen in einem solchen Fall innerhalb von zwei (2) Wochen abzunehmen, hat dies dieselbe Wirkung wie eine ausdrückliche Abnahme.
Anwendungsentwicklung
7.2 Wenn die Leistungen Deliverables und deren Installation beinhalten, wird Lizardis alle wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Deliverables innerhalb von höchstens drei (3) Tagen vor dem im Zeitplan angegebenen Abnahmedatum fertigzustellen und auf dem System des Dienstleistungsempfängers zu installieren. Soweit in diesem Vertrag vorgesehen, werden die Ergebnisse der Leistungen von Lizardis gemäß einer Abnahmeprüfung getestet, deren Parameter gemeinsam von den Vertragsparteien erstellt und diesem Vertrag beigefügt werden. Der Dienstleistungsempfänger ist berechtigt, an allen derartigen Tests teilzunehmen. Wenn der Dienstleistungsempfänger jedoch nicht an einem solchen Test teilnimmt, kann dieser in Abwesenheit des Dienstleistungsempfängers durchgeführt werden. Der Dienstleistungsempfänger wird in jeder Hinsicht mit Lizardis zusammenarbeiten und Lizardis unterstützen um zu gewährleisten, dass die Abnahmeprüfung fristgerecht und auf effiziente Weise abgeschlossen werden kann.
7.3 Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen ergeben, dass die Deliverables im Wesentlichen der vereinbarten Spezifikation entsprechen, ist der Dienstleistungsempfänger zur unverzüglichen Abnahme der jeweiligen Leistungen verpflichtet. Wenn es der Endabnehmer versäumt, die Leistungen in einem solchen Fall innerhalb von zwei (2) Wochen, hat dies dieselbe Wirkung wie eine ausdrückliche Abnahme.
7.4 Wenn die Ergebnisse der Abnahmeprüfungen ergeben, dass die Deliverables nicht im Wesentlichen der vereinbarten Spezifikation entsprechen, erhält Lizardis die Gelegenheit, die betreffenden Deliverables anzupassen oder zu korrigieren, damit sich diese in wesentlicher Übereinstimmung mit der vereinbarten Spezifikation befinden. Wenn Lizardis nicht in der Lage ist, dies vor dem im Zeitplan angegebenen Abnahmedatum durchzuführen, finden die Verzugsregelungen des folgenden Absatzes 8 Anwendung. Sobald die Deliverables im Wesentlichen mit der vereinbarten Spezifikation übereinstimmen, ist der Dienstleistungsempfänger zur unverzüglichen Abnahme der Leistungen verpflichtet. Wenn es der Endabnehmer versäumt, die Leistungen in einem solchen Fall innerhalb von zwei (2) Wochen abzunehmen, hat dies dieselbe Wirkung wie eine ausdrückliche Abnahme.
7.5 Der Dienstleistungsempfänger wird die Deliverables nicht vor erfolgter Abnahme nutzen. Wenn der Dienstleistungsempfänger die Deliverables vor diesem Datum nutzt, gilt die Abnahme als an dem Tage erfolgt, an dem der Dienstleistungsempfänger die Deliverables erstmals nutzt.
Schulung
7.6 Wenn die Leistungen eine Schulung der Mitarbeiter des Dienstleistungsempfängers beinhalten, erfolgt diese Schulung an dem im Angebot genannten Ort, sofern Lizardis überzeugt ist, dass die betreffenden Anwender über angemessene Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit den Typen von Servern und/oder Personal Computern haben, auf denen die Software von Lizardis etc. genutzt werden soll. Die detaillierte Planung des Schulungsprogramms ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Die Leistungen sind als abgeschlossen zu betrachten, wenn die Schulung gemäß diesem Vertrag durchgeführt wurde.
8 Verspätung
8.1 Wenn die Leistungen aus Gründen, für die der Dienstleistungsempfänger verantwortlich ist, oder wegen höherer Gewalt gemäß dem folgenden Absatz 19 nicht entsprechend dem Zeitplan erbracht werden können, ist das Fertigstellungsdatum für die Erbringung der Leistungen entsprechend zu verschieben. Sofern eine Verschiebung dieser Art länger als sechs (6) Wochen dauert, ist Lizardis zur fristlosen schriftlichen Kündigung gegenüber dem Dienstleistungsempfänger berechtigt.
8.2 Wenn die Leistungen aus Gründen, für die weder der Dienstleistungsempfänger noch höhere Gewalt verantwortlich ist, nicht entsprechend dem Zeitplan erbracht werden können, hat der Dienstleistungsempfänger Anspruch auf Erstattung aller Gebühren und Honorare, die er bereits in Bezug auf den verspäteten Teil der Leistungen bezahlt hat.
8.3 Abgesehen von den Regelungen in Absatz 8.2 hat der Dienstleistungsempfänger keinen Anspruch auf Schadensersatz, auf Rücktritt vom Vertrag oder auf sonstige Rechte auf Grund einer Nichteinhaltung des Zeitplans.
9 Fehler
9.1 Fehler oder Mängel liegen dann vor, wenn die Deliverables wesentlich von der vereinbarten Spezifikation abweichen. Fehler oder Mängel sind von Lizardis kostenlos und so bald wie zumutbar durchführbar nach entsprechender Mitteilung des Dienstleistungsempfängers zu beheben, wobei diese Mitteilung ausführliche Informationen über die Art und Weise, wie sich der Fehler oder Mangel darstellt, enthalten und Lizardis spätestens zwölf (12) Monate nach Abnahme der Deliverables gemäß Absatz 7 zugehen muss. Der Dienstleistungsempfänger verwirkt sein Recht auf eine Korrektur von Fehlern und Mängeln, wenn die Mitteilung nicht innerhalb von zwei (2) Wochen, nachdem der Dienstleistungsempfänger festgestellt hat bzw. hätte feststellen müssen, dass die Deliverables wesentlich von der vereinbarten Spezifikation abweichen, eingeht. Lizardis ist in keinem Fall zur Korrektur von Fehlern oder Mängeln der Deliverables verpflichtet, wenn Lizardis die Mitteilung des Fehlers oder Mangels nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme gemäß Absatz 7 erhält.
9.2 Lizardis haftet nicht, soweit Fehler und/oder Mängel der Deliverables verursacht wurden durch: (i) unkorrekte Nutzung; (ii) vom Dienstleistungsempfänger vorgenommene Veränderungen oder (iii) vom Dienstleistungsempfänger gelieferte Dokumentation und Informationen.
9.3 Wenn der Dienstleistungsempfänger Lizardis irrtümlich einen Fehler oder Mangel gemäß Absatz 9.1 meldet, bezahlt der Dienstleistungsempfänger Lizardis die durchgeführten Leistungen und Auslagen in Zusammenhang mit der Reaktion auf eine solche Meldung entsprechend den jeweils aktuellen Standardsätzen und Standardpraktiken von Lizardis, die bei Lizardis angefordert werden können.
9.4 Falls Lizardis einen Fehler oder Mangel nicht innerhalb eines (1) Monats nach Erhalt einer dahingehenden Mitteilung behebt, kann der Dienstleistungsempfänger Lizardis schriftlich unter Setzung einer Frist von mindestens einem (1) weiteren Monat zur Korrektur des betreffenden Fehlers oder Mangels auffordern. Wenn Lizardis den betreffenden Fehler oder Mangel nicht innerhalb der weiteren Frist von einem (1) Monat behebt, hat der Dienstleistungsempfänger Anspruch auf Erstattung desjenigen Teils der Honorare und Gebühren, die vom Dienstleistungsempfänger für das betreffende Deliverable gezahlt worden waren, der dem Verlust an Funktionalität auf Grund des betreffenden Fehlers oder Mangels entspricht, oder auf Rücktritt vom Vertrag insgesamt oder teilweise gemäß den gesetzlichen Regelungen, insbesondere gemäß § 323 BGB.
9.5 Abgesehen von den Regelungen in den Absätzen 9.1 bis 9.4 hat der Dienstleistungsempfänger keinen Anspruch auf Schadensersatz, auf Rücktritt vom Vertrag oder auf sonstige Rechte in Bezug auf Fehler oder Mängel der Deliverables.
10 Preis und Zahlungsbedingungen
10.1 Die Vergütung für die Leistungen ist in Form von Gebühren („Servicegebühren“) entsprechend den im Angebot aufgeführten Tagessätzen zu zahlen. Überstunden sind mit dem Tagessatz bereits abgegolten. Es wird abhängig von der Zahl der geleisteten Stunden mit dem verhandelten Tagessatz berechnet. Darüber hinaus erstattet der Dienstleistungsempfänger Lizardis alle angemessenen Auslagen, die Lizardis in Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag entstehen. Hierzu gehören unter anderem auch reisebedingte Auslagen. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet. Bei einer Absage von beauftragten Training- und Consulting-Tagen durch den Endwender weniger als zwei Wochen (14 Tage) vor Beginn der jeweiligen Leistung werden ohne weiteren Nachweis bis zu 90% der Servicegebühren sowie bereits gebuchte Reisekosten und Zusatzleistungen in Rechnung gestellt, soweit die angebotenen Leistungen nicht kurzfristig an andere Interessenten vergeben werden konnten. Es bleibt dem Dienstleistungsempfänger unbenommen, im Einzelfall den Nachweis zu führen, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlende Vergütung weniger beträgt als die vorbezeichnete Pauschale. Der Dienstleistungsempfänger kann zu jedem Zeitpunkt für die Teilnahme an einer Schulung einen Ersatzteilnehmer stellen.
10.2 Die im Rahmen dieses Vertrages zu zahlenden Gebühren verstehen sich netto zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
10.3 Lizardis stellt dem Dienstleistungsempfänger die erbrachten und abgenommenen Leistungen sowie die entstandenen erstattungsfähigen Auslagen monatlich im Nachhinein in Rechnung. Alle Zahlungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Im Falle verspäteter Zahlungen sind ab Fälligkeit zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Darüber hinaus kann Lizardis für den Fall, dass sich der Dienstleistungsempfänger mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, nach eigenem Ermessen eine weitere Erbringung der Leistungen ablehnen.
10.4 Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
10.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.
11 Schutzrechte
Sämtliche mit den Leistungen in Verbindung stehenden Deliverables sowie alle materiellen Rechte und Schutzrechte bezüglich dieser Deliverables stehen dem Dienstleistungsempfänger ohne gesonderte Vergütung zu, der das uneingeschränkte Eigentum und Verfügungsrecht insoweit innehat. Lizardis tritt alle derartigen Schutzrechte an den Dienstleistungsempfänger ab.
12 Verletzung von Rechten Dritter
12.1 Lizardis entschädigt den Dienstleistungsempfänger und stellt diesen schadlos in Bezug auf alle direkten Schadensersatzzahlungen, Verluste sowie angemessene und belegbare Kosten und Auslagen (einschließlich unter anderem angemessener Rechtsanwaltsgebühren), die dem Dienstleistungsempfänger in Zusammenhang mit gerichtlichen Schritten oder Forderungen Dritter des Inhalts entstehen, dass die Nutzung der Deliverables durch den Dienstleistungsempfänger einen Verstoß gegen Schutzrechte dieser Dritten darstellt, sofern:
(a) der Dienstleistungsempfänger Lizardis unverzüglich von allen derartigen gerichtlichen Schritten oder Forderungen unterrichtet;
(b) der Dienstleistungsempfänger Lizardis die Übernahme und Kontrolle der Abwehr und Beilegung aller derartigen gerichtlichen Schritte oder Forderungen gestattet;
(c) der Dienstleistungsempfänger die Abwehr der gerichtlichen Schritte oder Forderungen nicht präjudiziert oder irgendwelche Eingeständnisse hinsichtlich Haftungsfragen macht oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Lizardis eine Beilegung solcher gerichtlichen Schritte oder Forderungen behindert oder einer Beilegung solcher gerichtlichen Schritte oder Forderungen zustimmt; und
(d) der Dienstleistungsempfänger Lizardis die Unterstützung, Dokumente, Vollmachten und Befugnisse und Informationen zur Verfügung stellt, die diese billigerweise in Bezug auf die gerichtlichen Schritte oder Forderungen sowie deren Abwehr oder Beilegung verlangen kann.
12.2 Wenn ein Deliverable die Schutzrechte eines Dritten verletzt und diese Verletzung die Nutzung des betreffenden Deliverable durch den Dienstleistungsempfänger verhindert, wird Lizardis auf seine Kosten und nach eigener Wahl entweder:
(a) dem Dienstleistungsempfänger das Recht verschaffen, das Deliverable weiterhin gemäß den Regelungen dieses Vertrages zu nutzen;
(b) Änderungen, Modifizierungen oder Anpassungen des Deliverable vornehmen, damit das die Schutzrechte verletzende Deliverable diese Schutzrechte anschließend nicht mehr verletzt, ohne dass es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit oder Funktion kommt;
(c) das Deliverable oder einen Teil des Deliverable durch ein im Wesentlichen ähnliches Ersatzprodukt ersetzen, das die Schutzrechte nicht verletzt; oder
(d) falls weder (a), (b) noch (c) nach Ausübung wirtschaftlich vertretbaren Aufwands erreicht werden können, kann der Dienstleistungsempfänger diesen Vertrag nach § 323 BGB kündigen.
Darüber hinaus kann Lizardis für den Fall, dass ein Deliverable nach alleiniger Einschätzung von Lizardis die Schutzrechte eines Dritten verletzt oder verletzen kann und diese Verletzung die Nutzung des Deliverable durch den Dienstleistungsempfänger verhindern kann, jede der vorstehend in den Absätzen (a)-(d) aufgeführten Wahlmöglichkeiten wahrnehmen. Lizardis ist hierzu allerdings nicht verpflichtet.
12.3 Die Absätze 12.1 bis 12.2 regeln die gesamte Haftung von Lizardis und die Ansprüche des Dienstleistungsempfängers im Falle eines Verstoßes oder behaupteten Verstoßes gegen Schutzrechte Dritter in Bezug auf die Deliverables.
13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Lizardis behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus diesem sowie anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen vor.
13.2 Im Falle des Zahlungsverzuges kann Lizardis die Herausgabe der Softwareprogramme und Waren, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Kaufgegenstände anderweitig verfügen und nach Zahlung den Kunden in angemessener Frist neu beliefern.
13.3 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise ein Recht an den Kaufgegenständen bzw. Teilen davon beanspruchen, ist der Kunde verpflichtet, Lizardis unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
14 Haftungsbeschränkung
Die Haftung von Lizardis für Schäden gegenüber dem Dienstleistungsempfänger ist wie folgt beschränkt:
Die Haftung von Lizardis für Schäden aus Vertrag oder unerlaubter Handlung ist auf vorsätzliches Fehlverhalten und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für den Fall von Tod oder Verletzung von Personen, Verstoß gegen Kardinalspflichten, das heißt gegen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Dienstleistungsempfänger vertrauen darf, und für Schadenersatzforderungen im Falle von Verzug. In derartigen Fällen haftet Lizardis auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit.
Soweit die Haftung von Lizardis ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und Bevollmächtigten von Lizardis.
Die Haftung von Lizardis ist auf den im Rahmen dieses Vertrages typischerweise zu erwartenden Schaden oder Verlust beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Schadensersatzforderungen auf Grund vorsätzlichen Fehlverhaltens oder betrügerischen Verhaltens seitens Lizardis, bei Haftungsfällen in Verbindung mit ausdrücklich zugesicherten Qualitätseigenschaften, bei Ansprüchen im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes oder bei Schäden auf Grund von Tod oder Körperverletzung.
Lizardis haftet nicht für Datenverlust oder Beschädigung von Daten, soweit ein Schaden im Falle von ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre, es sei denn, dass es Lizardis unterlassen hat, den Dienstleistungsempfänger ordnungsgemäß in Bezug auf Datensicherungsmaßnahmen zu informieren.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten bis zum maximalen Ausmaß das vom anwendbaren Recht zugelassen ist, selbst dann, wenn ein Abhilfeanspruch seinen eigentlichen Zweck nicht erfüllt.
15 Abtretung des Vertrages
15.1 Vorbehaltlich des Absatzes 15.2 ist keine Vertragspartei berechtigt, diesen Vertrag oder ihre in diesem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte abzutreten.
15.2 Lizardis kann diesen Vertrag und seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ihre verbundenen Unternehmen abtreten.
16 Geheimhaltung
16.1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei, so zum Beispiel zur Geheimhaltung sämtlicher Informationen technischer oder kommerzieller Art, von der eine Vertragspartei Anlass zu der Vermutung hat, dass diese von der anderen Vertragspartei als vertraulich oder proprietär behandelt werden. Eine Vertragspartei wird auf Wunsch der anderen Vertragspartei durch Geheimhaltungsverpflichtungen oder andere geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit bei Mitarbeitern und Beratern gewahrt bleibt. Eine Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind.
16.2 Die in diesem Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtungen haben über eine Kündigung dieses Vertrages hinaus Bestand.
17 Laufzeit und Kündigung
17.1 Dieser Vertrag tritt bei Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und bleibt, sofern er nicht nach den Regelungen in Absatz 17.2 gekündigt wird, bis zur vollständigen Erbringung der Leistungen in Kraft.
17.2 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn:
(a) die andere Vertragspartei einer wesentlichen Verpflichtung, Pflicht oder Verantwortung nicht nachkommt oder sich in Bezug auf eine wesentliche Bestimmung, Zusicherung oder Bedingung, zu der sich die betreffende Vertragspartei im Rahmen dieses Vertrages verpflichtet hat, im Verzug befindet und diese Unterlassung oder Säumnis nicht innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach dahingehender schriftlicher Abmahnung heilt (wobei eine Nichtzahlung fälliger Rechnungen in jedem Fall als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu betrachten ist); oder
(b) (i) die andere Vertragspartei schriftlich einräumt, nicht in der Lage zu sein, ihren finanziellen Verpflichtungen generell bei Fälligkeit nachzukommen; (ii) gegen die andere Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder (iii) die andere Vertragspartei liquidiert oder aufgelöst wird oder ihre geschäftliche Tätigkeit einstellt.
18 Vollständiger Vertrag
Dieser Vertrag stellt den gesamten Vertrag und sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien dar und tritt an die Stelle aller früheren schriftlichen oder mündlichen Verträge, Verhandlungen und Diskussionen bezüglich des Gegenstandes dieses Vertrages, die hiermit unwirksam werden. Jede Vertragspartei erklärt, dass sie beim Abschluss und bei der Erfüllung dieses Vertrages nicht im Vertrauen auf irgendwelche Aussagen oder Erklärungen oder Garantien oder Vereinbarungen handelt, die nicht am heutigen Tage in diesem Vertrag enthalten bzw. zu einem späteren Zeitpunkt gemäß Abschnitt 19 in diesen Vertrag aufgenommen werden.
19 Änderungen und Verzicht
19.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
19.2 Keinesfalls ist ein Verzug, ein Versäumnis oder eine Unterlassung einer Vertragspartei bei der Durchsetzung, Wahrnehmung oder Ausübung irgendwelcher Rechte, Ansprüche oder Abhilfeansprüche aus diesem Vertrag als Verzicht auf diese zu werten, sofern ein Verzicht auf diese Rechte, Ansprüche oder Abhilfeansprüche nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.
20 Höhere Gewalt
20.1 Keine Vertragspartei haftet im Rahmen dieses Vertrages für Ereignisse höherer Gewalt, auf Grund derer sie ihre Pflichten aus diesem Vertrag (mit Ausnahme der Pflicht zur Vornahme von Zahlungen) verspätet erfüllt oder an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert bzw. darin behindert ist.
20.2 Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung der anderen Vertragspartei gegenüber schriftlich kündigen, wenn die Dauer, während derer die andere Vertragspartei auf Grund höherer Gewalt ihre Verpflichtungen verspätet erfüllt oder an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert bzw. darin behindert ist, mehr als drei (3) Monate beträgt.
21 Geschäftsbedingungen
21.1Geltung der AGB – Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als Lizardis Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
21.2 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.
22 Geltendes Recht und Streitigkeiten
22.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsabkommens).
22.2 Für alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Forderungen auf Grund dieses Vertrages oder in Zusammenhang damit, seiner Verletzung, Kündigung oder Unwirksamkeit sind ausschließlich die jeweils zuständigen Gerichte in Hannover, Deutschland, zuständig.
23 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder vollständig unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle von Lücken dieses Vertrages mit der entsprechenden Maßgabe, dass die Parteien eine Vorschrift aufnehmen werden, die sie unter Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten vernünftigerweise aufgenommen hätten, hätten sie die Lücke bei Vertragsschluss bedacht.